Zusammenfassung des Urteils BES.2020.95 (AG.2021.283): Appellationsgericht
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat ein Strafverfahren gegen A____ teilweise eingestellt und die Parteientschädigung für entstandene Anwaltskosten abgelehnt. A____ hat dagegen Beschwerde eingelegt und die Aufhebung der Entscheidung sowie eine angemessene Entschädigung beantragt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat der Beschwerde stattgegeben und eine Parteientschädigung von CHF 3'498.50 zugesprochen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2020.95 (AG.2021.283) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 23.04.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Parteientschädigung bei teilweiser Verfahrenseinstellung |
Schlagwörter: | Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Aufwendungen; Parteientschädigung; Verfahrens; Aufwand; Gericht; Verfügung; Einstellung; Anklage; Tatvorwürfe; Veruntreuung; Misswirtschaft; Entschädigung; Sachverhalt; Urkundenfälschung; Verfahrens; Einstellungsverfügung; Eingabe; Gericht; Untersuchung; Aufwands; Tatbestände; Anspruch; Person; Teileinstellung; Verteidigung; ühre |
Rechtsnorm: | Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 429 StPO ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 117 Ia 22; 138 IV 197; 138 IV 241; 140 IV 213; |
Kommentar: | Donatsch, Kommentar StPO, Art. 429 StPO, 2020 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2020.95
ENTSCHEID
vom 19. April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 21. April 2020
betreffend Parteientschädigung bei teilweiser Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 21. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A____ bezüglich der Vorwürfe der Veruntreuung und der Urkundenfälschung teilweise ein (Ziff. 1 und 2 der Verfügung). Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Entscheid über die Verfahrenskosten in dem am selben Tag beim Strafgericht angeklagten Verfahren gegen A____ wegen Misswirtschaft erfolgen werde (Ziff. 3 der Verfügung) und lehnte den Antrag des A____ auf Zusprechung einer Entschädigung im Rahmen der teilweisen Einstellung ab (Ziff.4 der Verfügung).
Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____ mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 4 der Verfügung sowie (sinngemäss) deren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Festlegung einer angemessenen Parteientschädigung für die entstandenen anwaltlichen Aufwendungen betreffend die mit Teileinstellungsverfügung eingestellten Straftatbestände. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für die «aus der Einstellungsverfügung vom 21. April 2020 angefallenen Aufwendungen» eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 8'125.60 aus der Staatskasse auszusprechen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik vom 31. Juli 2020 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art.322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit §93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Im vorliegenden Fall ist nicht die Einstellung der Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer wegen der Straftatbestände der Veruntreuung und der Urkundenfälschung, sondern die mit der Verfügung ebenfalls ergangene Verweigerung einer Parteientschädigung für die wegen der eingestellten Straftatbestände entstandenen Anwaltskosten angefochten. Der dadurch beschwerte Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 StPO). Die Beschwerde ist in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft betreffend die geltend gemachte und abgewiesene Parteientschädigung von insgesamt 70% der bislang im Strafverfahren angefallenen Kosten für die Ausübung der Parteirechte aus, diese Kosten würden mit dem Argument eingefordert, ein Grossteil der anwaltlichen Aufwendungen seien im Zusammenhang mit den nun eingestellten Deliktsvorwürfen entstanden. Aus der beim Gericht eingereichten Anklage gehe indessen hervor, dass die Pflicht zur Rückerstattung von CHF 25'000.- an Herrn [...] und deren fehlende Berücksichtigung in den Abschlüssen der Gesellschaft auch für den Gegenstand der Anklage bildenden Tatbestand der Misswirtschaft von zentraler Bedeutung sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, welchen Verteidigungsaufwand sich der Beschwerdeführer hätte ersparen können bzw. welche Positionen der Honorarrechnung nicht angefallen wären, wenn sich die Strafuntersuchung von Beginn weg auf den Tatbestand der Misswirtschaft beschränkt hätte. Die Staatsanwaltschaft sehe deshalb angesichts der Anklage keine Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung. Auch mache die Aufteilung der Verfahrenskosten zwischen dem eingestellten Teil der Anklage und dem zur Anklage gelangenden Verfahrensteil in der vorliegenden Konstellation keinen Sinn. Insbesondere sei es nicht möglich, spezifisch auf die Vorwürfe der Veruntreuung und der Urkundenfälschung entfallende Kosten auszuscheiden, die bei einer Beschränkung der Untersuchung auf den Tatbestand der Misswirtschaft nicht angefallen wären. Es erscheine deshalb sachgerecht, über die Verlegung der gesamten Verfahrenskosten im Hauptverfahren zu entscheiden.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst monieren, es bestehe grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch für anwaltliche Aufwendungen, wenn gewisse Tatvorwürfe fallen gelassen und nach Abschluss der Untersuchung eingestellt würden. Dieser Anspruch sei gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen, wofür die Behörde die (vormals) beschuldigte Person auffordern könne, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es liege (bei einer Teileinstellung) sodann an der Verfahrensleitung zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten Teil entfalle. Die Zuteilung und Bestimmung der Entschädigung habe von Amtes wegen zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 6. April 2020 durch die Einreichung einer Honorarnote sowie des detaillierten Leistungsnachweises die Aufwendungen der Verteidigung minutiös belegt und beziffert. Ausserdem habe er geltend gemacht, dass 70 % dieser Aufwendungen auf den einzustellenden Teil des Strafverfahrens angefallen seien. Wenn die Staatsanwaltschaft verlange, dass jede einzelne Arbeitsminute präzis einem einzelnen Tatbestand zugeordnet werden, sei dies nicht nur überspitzt formalistisch, sondern schlicht nicht praktikabel und umsetzbar. Eine Abgrenzung der Arbeit während des laufenden Verfahrens sei nicht möglich, da erst am Ende des Verfahrens das Schicksal der Tatvorwürfe bekannt sei. Deshalb müsste eine Aufteilung rückwirkend erfolgen, was zu einer Scheingenauigkeit führe, welche sich von einer pauschal vorgenommenen Aufteilung der gesamthaft angefallenen Aufwendungen schlussendlich nicht unterscheide. Eine genaue Aufschlüsselung sei weder nötig, möglich, noch angezeigt. Vielmehr sei gemäss der Lehre und Rechtsprechung bei Entschädigungsansprüchen, welche eine Teileinstellung betreffen, lediglich der prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands, der auf den eingestellten Teil entfalle, zu ermitteln.
2.3 Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs.1 lit. a StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art.429 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht führt im Entscheid 6B_129/2016 vom 02.Mai2016 E. 2.2 zu Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus: «Zu entschädigen sind nicht alle Ausgaben, die im Strafverfahren entstanden sind, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Sowohl die Beiziehung einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen (Urteile 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E.4b S. 25; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E.1.3; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E.1.4.2; vgl. auch Urteil 6B_1105/2014 vom 11. Februar 2016 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen)». Bei Teileinstellungen ist für die Entschädigung zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten Teil entfällt. In Fällen, in welchen eine solche Ermittlung trotz umfassender Kognition nur schwer möglich ist, verlassen sich die Gerichte regelmässig auf die Einschätzung der mit dem Verfahren am besten vertrauten Sachbehörde. Zum Beleg der Aufwendungen hat die Verteidigung regelmässig eine Kostennote einzureichen, welche die geleisteten Arbeiten auflistet (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 17a f.). Auch wenn die Behörde über den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu befinden hat, ist nicht der Untersuchungsgrundsatz massgebend. Vielmehr obliegt es der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen. Unterlässt es eine zur Mitwirkung ausdrücklich aufgeforderte Person, einen Anspruch anzumelden, zu beziffern und zu belegen, darf die Strafverfolgungsbehörde von einem impliziten Verzicht ausgehen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art.429 N 8b).
2.4 Mit Verfügung vom 23. März 2020 (act. 538) hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer den Abschluss der Strafuntersuchung mitgeteilt sowie den Erlass einer Einstellungsverfügung betreffend die Straftatbestände der Veruntreuung und der Urkundenfälschung und die Anklageerhebung wegen Misswirtschaft (dies in Mittäterschaft mit dem in der Anklage als «Beschuldigter 1» bezeichneten B____) angekündigt. Gleichzeitig hat sie den Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist allfällige Beweisanträge zu stellen sowie allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung anzumelden, zu beziffern und zu belegen. Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 6. April 2020 (act. 541 ff.) hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, zurzeit keine Beweisanträge zu stellen. Aufforderungsgemäss hat er ausserdem die Honorarnote für anwaltliche Bemühungen inklusive eines detaillierten Leistungsnachweises einreichen lassen, auf den vereinbarten Stundenansatz von CHF280.- pro Stunde hingewiesen und ausführen lassen, dass «der Grossteil der anwaltlichen Aufwendungen für die nun einzustellenden Tatvorwürfe angefallen sind», weshalb es sich rechtfertige, einen Anteil von 70 % der bisher angefallenen Aufwendungen auf den einzustellenden Teil des Strafverfahrens anzurechnen. Diesem Anteil entsprechend hat er eine Parteientschädigung von CHF8'125.60 beantragt.
2.5 Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, seinen gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemachten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zu belegen und zu beziffern, grundsätzlich korrekt nachgekommen ist. Es ist festzuhalten, dass die eingereichte Deservitenkarte den bisherigen Aufwand beinhaltend Datum, Zeitaufwand und Art des Aufwands (z.B. Telefonat, Besprechung Klient, Kenntnisnahme Schreiben von etc.) sowie Spesen präzis auflistet und damit dem üblichen Standard entsprechender Leistungsnachweise vollumfänglich entspricht. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung spezifischer Aufwandsposten bspw. auf konkrete Deliktsvorwürfe in Strafverfahren betreffend verschiedene Sachverhalte und damit einhergehenden Tatvorwürfen innerhalb ein und desselben Strafverfahrens ist nicht üblich. Nicht zu beanstanden ist vor diesem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die einzelnen Positionen betreffend den Aufwand in Bezug auf die angekündigte Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Tatvorwürfe der Veruntreuung und der Urkundenfälschung aufzuschlüsseln. Seine Argumentation, wonach zwei von drei Strafvorwürfen mit der angekündigten Einstellung wegfallen und folglich von einem Aufwand von 70 % für diesen Anteil des Strafverfahrens auszugehen sei, erscheint im Gegenteil sachgerecht und es entspricht der Praxis der Strafverfolgungsbehörden, in entsprechenden Situationen einen Prozentanteil der Gesamtkosten auszuscheiden. Es kann folglich vom Privaten nicht mehr und nichts Anderes verlangt werden.
2.6 Soweit die Staatsanwaltschaft nun geltend macht, es sei nicht ersichtlich inwieweit dem Beschwerdeführer im Falle einer bereits zu Beginn der Strafuntersuchung erfolgten Beschränkung der Untersuchung auf den Tatvorwurf der Misswirtschaft weniger Anwaltsaufwand entstanden wäre, ist ihr nicht zu folgen. Allein der Grundsatz, dass Teileinstellungen nur vorzunehmen sind, wenn die (einzustellenden) Tatvorwürfe aus einem anderen als dem zur Anklage kommenden Sachverhalt resultieren (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 138 IV 241 E. 2.5), offenbart, dass in aller Regel vom Vorhandensein von Beweiserhebungen und anderen Verfahrenshandlungen auszugehen ist, die ohne den nicht mehr zur Anklage kommenden Anteil der Strafuntersuchung nicht erfolgt wären. Dementsprechend finden sich in der Anklageschrift vom 21. April 2020 drei separate Sachverhalte unterteilt mit den Überschriften «Veruntreuung der Anzahlung von CHF25'000.- (angeklagt: Beschuldigter 1)», «Urkundenfälschung (FU) - Jahresrechnungen 2011 - 2013 (angeklagt: Beschuldigter 1)» und «Misswirtschaft (angeklagt: Beschuldigte 1 + 2)». Alle drei Sachverhalte erstrecken sich je über ca. 1 Seite der Anklageschrift. Auch wenn die Sachverhalte in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, da sie letztlich alle drei aus dem Geschäftsgebaren der [...] GmbH bzw. demjenigen ihrer Gesellschafter resultieren, stellen sich bezüglich der Mitschuld der beiden Gesellschafter in Bezug auf die drei spezifischen Tatvorwürfe offensichtlich unterschiedliche Sachverhalts- und Rechtsfragen. So führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung denn auch aus, es seien dem Beschwerdeführer keine Tatbeiträge betreffend die Veruntreuung und die Falschbeurkundung der Jahresabschlüsse 2011 - 2013 nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund überzeugen etwa die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach im Falle einer Beschränkung des Strafverfahrens auf den Tatverdacht der Misswirtschaft keine (für ihn beachtlichen) Eingaben der Privatklägerschaft erfolgt und die Privatklägerschaft auch nicht an den ihn betreffenden Einvernahmen teilgenommen und Fragen gestellt hätte (Beschwerde S. 7). Ein Blick in das Aktenverzeichnis des Strafverfahrens belegt sodann, dass seitens der Privatklägerschaft eine beachtliche Anzahl Eingaben gemacht wurden (act. 91 ff.).
2.7 Damit ist festzustellen, dass mit der Einstellungsverfügung auch ein Teil der anwaltlichen Aufwendungen im Strafverfahren zu vergüten sind. Da eine präzise Aufschlüsselung des entstandenen Anwaltsaufwands in Fällen wie dem Vorliegenden nicht möglich ist, wird dazu ein Prozentanteil des Gesamtaufwands festzulegen sein. Allerdings ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz zu beurteilen, ob der vom Beschwerdeführer geforderte Anteil von 70 % seiner bisherigen Anwaltskosten gerechtfertigt ist bzw. ob sein Argument ca. 2/3 des anwaltlichen Aufwands seien allein den Tatvorwürfen der Veruntreuung und der Urkundenfälschung zuzuschreiben, den tatsächlichen Gegebenheiten der Strafuntersuchung (zumindest annähernd) entspricht. Gerade weil die Sachverhalte in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist dazu eine fundierte Kenntnis des gesamten Strafverfahrens notwendig, weshalb die (erstmalige) Beurteilung der eingeforderten Parteientschädigung Sache derjenigen Behörde ist, die das Strafverfahren bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung geführt hat, mithin der Staatsanwaltschaft. So dürfte der Staatsanwaltschaft bspw. ohne Weiteres bekannt sein, ob die zahlreichen Eingaben der Privatklägerschaft wirklich ausschliesslich die Tatvorwürfe der Veruntreuung und der Urkundenfälschung betreffen. Insbesondere aber weiss die Staatsanwaltschaft, ab welchem Zeitpunkt sie den Fokus der Strafuntersuchung in Bezug auf den Beschwerdeführer auf den Tatvorwurf der Misswirtschaft reduzierte. Zudem ist die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer fundierten Aktenkenntnis in der Lage, zu beurteilen, inwieweit es sich bei dem geltend gemachten Aufwand um angemessenen Aufwand im Sinne der Rechtsprechung handelt. Richtig ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er - sollte die Beschwerdeinstanz erstmalig in der Sache entscheiden - zukünftig einer (potentiellen) Rechtsmittelinstanz verlustig ginge. Lediglich vollständigkeitshalber wird allerdings darauf hingewiesen, dass der im Rahmen der Parteientschädigung geforderte Stundenansatz von CHF 280.- nicht der im Kanton üblicherweise zu berücksichtigenden Entschädigung von CHF 250.- pro Stunde (sog. Überwälzungstarif) für die anwaltliche Bearbeitung durchschnittlich anspruchsvoller Straffälle entspricht (vgl. statt vieler: AGE DGS.2019.18/DGS.2019.36 vom 22.November 2019 2015 E. 5.2). Es erfolgt deshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Festlegung der Parteientschädigung betreffend die eingestellten Straftatbestände.
3.
Damit obsiegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm für seine anwaltlichen Aufwendungen eine Parteientschädigung auszurichten ist. Die dazu eingereichte Honorarnote gibt im geltend gemachten Umfang der Arbeitsbemühungen sowie der Auslagen zu keinen Beanstandungen Anlass. Allerdings kommt der reguläre Überwälzungstarif von CHF 250.- zur Anwendung (s. oben E. 2.7). Der zu entschädigende Arbeitsaufwand des Verteidigers reduziert sich damit auf CHF3'200.- (ohne MWST). Entschädigt wird auch der Spesenaufwand von CHF48.40. Unter Hinzurechnung der MWST von 7,7 % ergibt sich eine Parteientschädigung von total CHF 3'498.50.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Festlegung einer Parteientschädigung für die angemessenen anwaltlichen Aufwendungen betreffend die mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2020 fallengelassenen Tatvorwürfe an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von total CHF 3'498.50 (inkl. Spesen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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